Die Parteien streiten um die Frage, ob der Bescheid vom 9. Mai 1994, in dem die Beklagte die Bestellung des Klägers zum Steuerbevollmächtigten vom 27. September 1990 zurückgenommen hat, aufzuheben ist oder ob der genannte Bescheid auf der Grundlage des § 46 Abs. 1 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) zu Recht ergangen ist.
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