BGH - Beschluss vom 25.01.2019
AnwZ (Brfg) 21/18
Normen:
BRAO § 7 Nr. 5; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
AnwGH Hamburg, vom 13.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen AGH I ZU 17/16 (I-9)

Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund Vermögensverfalls; Vorliegen eines Verstoßes des Anwaltsgerichtshofs gegen die richterliche Überzeugungsbildung; Nichteinhaltung der Klagefrist

BGH, Beschluss vom 25.01.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 21/18

DRsp Nr. 2019/3039

Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund Vermögensverfalls; Vorliegen eines Verstoßes des Anwaltsgerichtshofs gegen die richterliche Überzeugungsbildung; Nichteinhaltung der Klagefrist

Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 13. Februar 2018 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hansestadt Hamburg wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 7 Nr. 5; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;

Gründe

I.