BFH, Beschluß vom 31.05.2000 - Aktenzeichen I B 12/00
DRsp Nr. 2000/7351
Rücknahme einer Beschwerde
Die Rücknahme einer Beschwerde bewirkt in entsprechender Anwendung des § 125 Abs. 2FGO lediglich den Verlust des "eingelegten" Rechtsmittels, nicht hingegen wie im Falle einer Klagerücknahme den Verlust der Rechtsmittelbefugnis. Das Rechtsmittel kann somit innerhalb der Rechtsmittelfrist neu eingelegt werden. Das gilt auch für die Einlegung der Beschwerde.