LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.08.2020
L 9 AL 131/18
Normen:
SGB IV § 76 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; BHO § 59 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 26.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 AL 502/17

Rücknahme einer Bewilligung von Überbrückungsgeld nach dem SGB IIIAnforderungen an den Erlass einer Erstattungsforderung wegen Unbilligkeit aus persönlichen oder sachlichen GründenKeine sachliche Unbilligkeit durch die Berufung auf eine Rechtswidrigkeit der Rückforderung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.08.2020 - Aktenzeichen L 9 AL 131/18

DRsp Nr. 2020/13210

Rücknahme einer Bewilligung von Überbrückungsgeld nach dem SGB III Anforderungen an den Erlass einer Erstattungsforderung wegen Unbilligkeit aus persönlichen oder sachlichen Gründen Keine sachliche Unbilligkeit durch die Berufung auf eine Rechtswidrigkeit der Rückforderung

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.04.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 76 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; BHO § 59 Abs. 1 Nr. 3;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten den Erlass einer Forderung in Höhe von 6.275,90 Euro.

Die am 00.00.1970 geborene Klägerin ist von Beruf Dekorateurin. 2005 verlor sie durch betriebsbedingte Kündigung ihr letztes sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Sie steht aktuell im Bezug von SGB II -Leistungen. Die Klägerin ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50. Die aktenkundigen versorgungsärztlichen Feststellungen führen folgende Diagnosen auf: Panikstörung bei komplexer PTBS, mittelgradig depressive Episode, HWS-Syndrom, opthalmische Migräne, Asthma bronchiale, Tinnitus aurium.