Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.04.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten den Erlass einer Forderung in Höhe von 6.275,90 Euro.
Die am 00.00.1970 geborene Klägerin ist von Beruf Dekorateurin. 2005 verlor sie durch betriebsbedingte Kündigung ihr letztes sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Sie steht aktuell im Bezug von SGB II -Leistungen. Die Klägerin ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50. Die aktenkundigen versorgungsärztlichen Feststellungen führen folgende Diagnosen auf: Panikstörung bei komplexer PTBS, mittelgradig depressive Episode, HWS-Syndrom, opthalmische Migräne, Asthma bronchiale, Tinnitus aurium.
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