FG Berlin - Beschluss vom 15.03.2002
7 G 7380/01
Normen:
GKG § 11 Abs. 1 ; GKG § 11 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 866

Rücknahme eines gerichtlichen Antrags auf Aussetzung der Vollziehung

FG Berlin, Beschluss vom 15.03.2002 - Aktenzeichen 7 G 7380/01

DRsp Nr. 2002/12063

Rücknahme eines gerichtlichen Antrags auf Aussetzung der Vollziehung

Für die Rücknahme eines gerichtlichen Antrags auf Aussetzung der Vollziehung hat der Gesetzgeber keine Gebührenfreiheit vorgesehen. Gebührenrechtlich spielt es daher keine Rolle, ob der Antrag zurückgenommen wird, die Hauptsache für erledigt erklärt wird, oder ob das Gericht über den Antrag zu entscheiden hat.

Normenkette:

GKG § 11 Abs. 1 ; GKG § 11 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Erinnerungsführerin hatte für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 keine Steuererklärungen eingereicht. Es erfolgte die Veranlagung zur Umsatzsteuer durch Schätzung der Besteuerungsgrundlagen.

Hiergegen legte die Erinnerungsführerin Einspruch ein und beantragte zugleich Aussetzung der Vollziehung. Der Antragsgegner wies den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zurück. Hiergegen legte die Erinnerungsführerin wiederum Einspruch ein.

Daneben stellte sie einen Aussetzungsantrag beim Gericht. Nach Ergehen eines Änderungsbescheides für 1997 hat sie ihren Antrag mit Schriftsatz vom 9. Januar 2002 insoweit zurückgenommen; bezüglich der Umsatzsteuer 1998 wurde der Antrag aufrechterhalten.

Es ergingen daraufhin zwei Beschlüsse. Bezüglich der Umsatzsteuer 1997 wurde das Verfahren am 11. Januar 2002 unter dem Aktenzeichen 7 B 7380/01 eingestellt, da die Antragstellerin den Antrag zurückgenommen hat.