Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.
Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 936 € festgesetzt.
Mit als Rechtsmittelrücknahme zu wertendem Schriftsatz vom 17. November 2016 haben die Kläger das vorsorglich eingelegte Rechtsmittel gegen das Urteil des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 11. Dezember 2015 zurückgenommen. Das Zulassungsverfahren als allein statthaftes Rechtsmittel ist daher entsprechend §
Die nach § 112e Satz 2 BRAO, §
Diese Entscheidung trifft gemäß § 112e Satz 2 BRAO, §
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