BFH, Beschluß vom 05.05.1999 - Aktenzeichen V B 83/98
DRsp Nr. 1999/8382
Rücknahme eines Rechtsmittels; Kostenpflicht
1. Bei Rücknahme eines Rechtsmittels gilt die volle Kostenpflicht gem. § 136 Abs. 2FGO uneingeschränkt.2. Eine Ausnahme ist nur in dem Fall möglich, dass das FA im Klageverfahren den angefochtenen Bescheid zugunsten des Kl. ändert, dieser den neuen Bescheid zum Gegenstand des Verfahrens macht, um das Verfahren hinsichtlich des unerledigten Teils fortzusetzen, und später die Klage insoweit zurücknimmt.