FG München - Urteil vom 08.03.2010
7 K 2569/08
Normen:
AO § 130 Abs. 2 Nr. 3; AO § 155 Abs. 1 S. 3; AO § 163; EStG 2001 § 50 Abs. 7; EStG 2001 § 50a;

Rücknahme eines rechtswidrigen; begünstigenden Verwaltungsakts

FG München, Urteil vom 08.03.2010 - Aktenzeichen 7 K 2569/08

DRsp Nr. 2010/8709

Rücknahme eines rechtswidrigen; begünstigenden Verwaltungsakts

Die Rücknahme eines rechtswidrigen, begünstigenden Verwaltungsakts nach § 130 Abs. 2 Nr. 3 AO durch das Finanzamt setzt einen Kausalzusammenhang zwischen unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Stpfl. und dem Erlass des Verwaltungsakts voraus

1. Der Aufhebungsbescheid vom 29.09.2001 und die hierzu erlassene Einspruchsentscheidung vom 11.06.2003 werden aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens im ersten und im zweiten Rechtszug.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

AO § 130 Abs. 2 Nr. 3; AO § 155 Abs. 1 S. 3; AO § 163; EStG 2001 § 50 Abs. 7; EStG 2001 § 50a;

Tatbestand:

Das Verfahren befindet sich im 2. Rechtszug.

Die Klägerin wurde am 25.09.2000 unter dem Namen "..." (GmbH) mit Sitz in Y gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist ...