1. Der Aufhebungsbescheid vom 29.09.2001 und die hierzu erlassene Einspruchsentscheidung vom 11.06.2003 werden aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens im ersten und im zweiten Rechtszug.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Das Verfahren befindet sich im 2. Rechtszug.
Die Klägerin wurde am 25.09.2000 unter dem Namen "..." (GmbH) mit Sitz in Y gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist ...
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