Streitig ist, ob das Finanzamt zur Durchführung einer Veranlagung verpflichtet ist.
I.
Die Kläger sind Ehegatten. Der Kläger (Kl) erzielte in den Streitjahren als Pensionär Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die Klägerin (Klin) war nicht erwerbstätig. Einkommensteuer(ESt)Erklärungen reichten die Kl für diese Jahre nicht ein.
Jedenfalls seit Frühjahr 2004 haben die Kläger nach eigenen Angaben Ihren Wohnsitz in München.
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