BGH - Urteil vom 19.02.2009
IX ZR 62/08
Normen:
InsO § 130 Abs. 1; InsO § 130 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2009, 855
BGHReport 2009, 579
BGHZ 180, 63
DB 2009, 559
DZWIR 2009, 254
MDR 2009, 650
NJ 2009, 250
NJW 2009, 1202
NZI 2009, 228
WM 2009, 521
ZIP 2009, 526
ZInsO 2009, 515
ZVI 2009, 152
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, vom 27.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 181/07
AG Nordhausen, vom 20.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 27 C 482/07

Rückschluss eines Arbeitnehmers aufgrund seiner Kenntnis von ausstehenden Lohnzahlungen seines Arbeitgebers an ihn und weitere Arbeitnehmer als Rückschluss auf eine Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers; Erkundigungspflicht eines Arbeitnehmers hinsichtlich eines Einblicks in die Liquiditätslage oder Zahlungslage eines insolventen Arbeitgebers

BGH, Urteil vom 19.02.2009 - Aktenzeichen IX ZR 62/08

DRsp Nr. 2009/5105

Rückschluss eines Arbeitnehmers aufgrund seiner Kenntnis von ausstehenden Lohnzahlungen seines Arbeitgebers an ihn und weitere Arbeitnehmer als Rückschluss auf eine Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers; Erkundigungspflicht eines Arbeitnehmers hinsichtlich eines Einblicks in die Liquiditätslage oder Zahlungslage eines insolventen Arbeitgebers

a) Weiß ein Arbeitnehmer, dem der Arbeitgeber in der Krise noch Zahlungen auf rückständige Lohnforderungen erbringt, dass der Arbeitgeber außerdem noch anderen Arbeitnehmern Lohn schuldig ist, rechtfertigt allein diese Kenntnis nicht den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung des Arbeitgebers. b) Ist der Gläubiger ein Arbeitnehmer des Schuldners ohne Einblick in die Liquiditäts- oder Zahlungslage des Unternehmens, trifft ihn in der ihm bekannten Krise insoweit keine Erkundigungspflicht.

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 27. März 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

InsO § 130 Abs. 1; InsO § 130 Abs. 2;

Tatbestand: