I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) --eine KG-- veräußerte am 9. März 1990 zwei Grundstücke mit einem vollständig und einem zu 80 v.H. fertiggestellten Gebäude an die Firma H. Der Besitz an den Grundstücken sollte --nach Abnahme der Gebäude-- am Tag der Zahlung des Nettopreises von insgesamt 26,3 Mio. DM auf die Firma H. übergehen. Mit dem Besitzübergang sollte eine 15-jährige Laufzeit von Pachtverträgen beginnen, die die Klägerin zur weiteren Nutzung der veräußerten Grundstücke berechtigten. Ein Kaufpreiseinbehalt wegen festgestellter Mängel sollte den Besitzübergang nicht hindern.
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