Streitig ist, ob die Bildung einer Rückstellung für Bauschuttverarbeitung zulässig ist.
Mit Vertrag vom 02.05.1994 gründeten die Firmen
1. D. G. mbH
2. T. GmbH & Co KG
eine Arbeitsgemeinschaft unter der Firma "... E." kurz "A.". Zweck der Gesellschaft ist das Recycling von gebrauchten Baustoffen im Bereich E./Kreis K. und G. (Niederlande).
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