Rückstellung für Beihilfeleistungen an Pensionäre und deren Witwen
BFH, Urteil vom 30.01.2002 - Aktenzeichen I R 59/01
DRsp Nr. 2002/10418
Rückstellung für Beihilfeleistungen an Pensionäre und deren Witwen
1. Für die Verpflichtung, Pensionären und deren Witwen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen Beihilfen zu gewähren, ist eine Rückstellung zu bilden.2. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme ist wegen der ggü. den einzelnen Berechtigten bestehenden Beihilfeverpflichtung gegeben, denn es entspricht der Lebenserfahrung, dass beihilfeberechtigte Pensionäre im Laufe ihres Ruhestandes zugesagte Beihilfeleistungen tatsächlich in Anspruch nehmen.