FG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.10.2010
3 K 2555/09
Normen:
HGB § 249 Abs. 1 S. 1; KStG § 8 Abs. 1; GewStG § 7; EStG § 5 Abs. 1 S. 1; EStG § 5 Abs. 6; EStG § 4 Abs. 1 S. 1; AO § 200; AO § 168; BpO § 4 Abs. 2; BpO § 8;

Rückstellung für die Kosten einer Betriebsprüfung bei Großbetrieben

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.10.2010 - Aktenzeichen 3 K 2555/09

DRsp Nr. 2010/23115

Rückstellung für die Kosten einer Betriebsprüfung bei Großbetrieben

1. Bei Großbetrieben ist die Bildung einer Rückstellung für die Kosten einer zukünftigen Betriebsprüfung in Bezug auf die für den Prüfer anfallenden Sachkosten sowie die Personal- und Sachkosten für die Ansprechpartner des Prüfers während der Prüfung zulässig. 2. Die Verpflichtung des Steurpflichtigen, an der Prüfung mitzuwirken, hat ihren wirtschaftlichen Bezugspunkt in der gewerblichen Tätigkeit zum Bilanzstichtag. Insoweit unterscheidet sich die Verpflichtung nicht von den Kosten für die Erstellung des Jahresabschlusses. 3. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit der Verursachung von Kosten durch eine Betriebsprüfung ergibt sich nicht aus der Festsetzung der Steuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 168 S. 1 AO, sondern aus der Einstufung des Steuerpflichtigen als Großbetrieb. 4. Für die Bildung einer Rückstellung bedarf es keiner absoluten Sicherheit, sondern einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit.

1. Der Körperschaftsteuerbescheid vom 18. Februar 2009 sowie der Gewerbesteuermessbetragsbescheid vom 18. März 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Mai 2009 werden ersatzlos aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.