BFH - Urteil vom 17.05.2000
I R 66/99
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 ; HGB § 249 Abs. 1 ;

Rückstellung für drohende Verluste aus Mietverhältnis

BFH, Urteil vom 17.05.2000 - Aktenzeichen I R 66/99

DRsp Nr. 2000/9924

Rückstellung für drohende Verluste aus Mietverhältnis

Zu den Voraussetzungen für die Bildung von Rückstellungen für drohende Verluste aufgrund der bis 1998 geltenden Rechtslage bei bilanzierenden Gewerbetreibenden, die Räume angemietet und an Dritte untervermietet haben.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1 ; HGB § 249 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Rückstellungen für drohende Verluste aus Mietverträgen abgezinst werden müssen.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) hatte Geschäftsräume angemietet und diese an andere Unternehmen untervermietet. In einigen Fällen hatten die Hauptmietverträge längere Laufzeiten als die Untermietverträge. Für diese Fälle bildete die Klägerin Rückstellungen für drohende Verluste in Höhe derjenigen Mieten, die auf die Zeit zwischen der Beendigung der Untermietverträge und dem Ablauf der zugehörigen Hauptmietverträge entfielen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erkannte diese Rückstellungen dem Grunde nach an, meinte aber, dass sie einen Zinsanteil enthielten und deshalb abzuzinsen seien. Er erließ auf dieser Basis Steuerbescheide, die die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit der Klage anfocht. Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben; sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2000, 113 veröffentlicht.