FG München - Urteil vom 19.03.2002
6 K 1001/99
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 941
GmbHR 2002, 862

Rückstellung für eine Invaliditätsrente als verdeckte Gewinnausschüttung Stichworte: Rückstellungen für eine Invaliditätsrente als verdeckte Gewinnausschüttung

FG München, Urteil vom 19.03.2002 - Aktenzeichen 6 K 1001/99

DRsp Nr. 2002/12200

Rückstellung für eine Invaliditätsrente als verdeckte Gewinnausschüttung Stichworte: Rückstellungen für eine Invaliditätsrente als verdeckte Gewinnausschüttung

Die Zuführungen zur Pensionsrückstellung aufgrund der Zusage einer Invaliditätsversorgung durch eine GmbH zugunsten ihres beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers ohne Absicherung durch eine Rückdeckungsversicherung stellen verdeckte Gewinnausschüttungen dar, wenn aus betrieblicher Sicht kein Anlass bestanden hat, ein solch unkalkulierbares Risiko einzugehen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Bildung einer Rückstellung für eine Invaliditätsrente.