I.
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Antragsteller eine Rückstellung für Erfüllungsrückstände bilden durfte.
Der Antragsteller ist Versicherungsmakler und wird mit den aus dieser Tätigkeit erzielten gewerblichen Einkünften beim Beklagten - dem Finanzamt (FA) - zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Das FA setzt auch den Gewerbesteuermessbetrag (GewStMessB) fest.
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