BFH - Beschluss vom 11.04.2003
IV B 176/02
Normen:
EStG § 5 Abs. 4a ; FGO § 69 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 919

Rückstellung für Garantieverpflichtungen

BFH, Beschluss vom 11.04.2003 - Aktenzeichen IV B 176/02

DRsp Nr. 2003/7462

Rückstellung für Garantieverpflichtungen

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die den steuerlichen Gewinn mindernde Bildung von Rückstellungen für Miet- und Zinsgarantien mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 4a ; FGO § 69 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist durch Umwandlung aus der vormaligen A-KG (KG) hervorgegangen. Die KG war in den Streitjahren 1996 bis 1998 im wesentlichen als Organträgerin dreier GmbH tätig, deren sämtliche Anteile sie hielt und mit denen Ergebnisabführungsverträge geschlossen waren. Es handelte sich um die

- G-GmbH (G),

- F-GmbH (F),

- H-GmbH (H).

Die Unternehmen betätigten sich auf dem Gebiet geschlossener Immobilienfonds. Die G fungierte als Bauträger, die F als Makler und die H als Geschäftsführer der Fonds.

Anlässlich einer Außenprüfung entstand Streit über die Beurteilung folgender Sachverhalte:

1. Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) im Jahr 1996

a) Geschäftsführer aller drei GmbH war der Kommanditist der A-KG. Im Wirtschaftsjahr 1995/96 (1. April bis 31. März) hatte er folgende Geschäftsführergehälter erhalten:

H 96 000 DM

F 166 200 DM

G - Festgehalt 198 600 DM

- Tantieme 2 821 000 DM

In der Handelsbilanz auf den 31. März 1996 hatte die G eine Tantiemerückstellung in Höhe von 2 821 000 DM gebildet.