FG Sachsen - Urteil vom 02.07.2008
4 K 2020/03
Normen:
EStG (1990) § 5 Abs. 1 S. 1 ; EStG (1990) § 4 Abs. 4 ; KStG (1991) § 8 Abs. 1 ; HGB § 249 Abs. 1 S. 1 ;

Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeit wegen Abfindung ausscheidender Mitarbeiter, die gleichzeitig Gesellschafter sind

FG Sachsen, Urteil vom 02.07.2008 - Aktenzeichen 4 K 2020/03

DRsp Nr. 2008/16399

Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeit wegen Abfindung ausscheidender Mitarbeiter, die gleichzeitig Gesellschafter sind

1. Einem Arbeitnehmer, der gleichzeitig auch Gesellschafter der ihn beschäftigenden Kapitalgesellschaft ist, steht ein vertraglicher Anspruch auf eine Entlassungsentschädigung nicht bereits deshalb zu, weil die Geschäftsführung der Gesellschaft ihm für den Fall seines Ausscheidens eine Abfindung in Aussicht gestellt hat. Allein die Absichtserklärung berechtigt die Arbeitgeberin noch nicht zur Bildung einer Rückstellung für eine der Höhe nach ungewisse Verbindlichkeit. 2. Auch eine Rückstellung für eine dem Grunde nach ungewisse Verbindlichkeit darf nicht gebildet werden, wenn die Abfindung nicht aus betrieblichen Gründen für den Verlust des Arbeitsplatzes, sondern aus gesellschaftsrechtlichen Gründen für den mit der Entlassung nach (unzutreffender) Auffassung der Geschäftsführung einhergehenden Verlust des Gesellschaftsanteils gezahlt werden soll.

Normenkette:

EStG (1990) § 5 Abs. 1 S. 1 ; EStG (1990) § 4 Abs. 4 ; KStG (1991) § 8 Abs. 1 ; HGB § 249 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand: