BFH - Urteil vom 25.04.2006
VIII R 40/04
Normen:
EStG § 5 Abs. 1, 4 lit. a § 6 Abs. 1 Nr. 3 lit. a ; HGB § 249 Abs. 1 § 252 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BB 2006, 2121
BB 2006, 2295
BFH/NV 2006, 1918
BFHE 213, 364
BStBl II 2006, 749
DB 2006, 2155
DStR 2006, 1741
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 26.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3069/03

Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten aus vertraglichen Schadensersatzverpflichtungen aufgrund nicht ordnungsgemäßer Leergutrückgabe

BFH, Urteil vom 25.04.2006 - Aktenzeichen VIII R 40/04

DRsp Nr. 2006/23531

Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten aus vertraglichen Schadensersatzverpflichtungen aufgrund nicht ordnungsgemäßer Leergutrückgabe

1. Eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten wegen möglicher vertraglicher Schadensersatzverpflichtungen für die nicht vollständige Rückgabe von Leergut darf steuerrechtlich nur gebildet werden, wenn der Getränkehersteller von den den Schadensersatzanspruch begründenden Umständen Kenntnis hat oder zumindest eine derartige Kenntniserlangung unmittelbar bevorsteht. 2. Nach den im Getränkehandel branchenüblichen Abläufen kann im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen nur aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise mit einer vorzeitigen Inanspruchnahme des Rückgabeverpflichteten gerechnet werden.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1, 4 lit. a § 6 Abs. 1 Nr. 3 lit. a ; HGB § 249 Abs. 1 § 252 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) eine gewinnmindernde Rückstellung für Schadensersatzansprüche wegen nicht zurückgegebenen Leergutes bilden darf.