FG Hessen - Urteil vom 25.02.2003
11 K 1474-1475/02
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 ; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1 ; SGB V § 82 Abs. 2 ;

Rückstellung; öffentlich-rechtliche Verpflichtung; Kassenärztliche Vereinigung; Arzt; Rückforderungsanspruch - Rückstellungen wegen unberechtigter Honorarforderungen

FG Hessen, Urteil vom 25.02.2003 - Aktenzeichen 11 K 1474-1475/02

DRsp Nr. 2003/9921

Rückstellung; öffentlich-rechtliche Verpflichtung; Kassenärztliche Vereinigung; Arzt; Rückforderungsanspruch - Rückstellungen wegen unberechtigter Honorarforderungen

1. Um eine Rückstellungen im Hinblick auf ungewisse öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu bilden, müssen diese Verpflichtungen durch eine Verfügung der zuständigen Behörde, die ein bestimmtes Handeln vorsieht oder unmittelbar durch das Gesetz selbst, wenn dies in sachlicher Hinsicht ein inhaltlich genau bestimmtes Handeln vorschreibt, hinreichend konkretisiert sein. 2. Der Rückforderungsanspruch der kassenärztlichen Vereinigung gegen den angeschlossenen Arzt ist als öffentlich-rechtliche Forderung anzusehen, sodass für eine Rückstellungsbildung die besonderen Konkretisierungsanforderungen vorliegen müssen. 3. Ein noch nicht rechtskräftiges erstinstanzliches Urteil, das einen Rückforderungsanspruch wegen unberechtigter Gebührenforderungen gewährt, berechtigt in vergleichbaren Fällen noch nicht zur Rückstellungsbildung wegen möglicher Rückforderungen der kassenärztlichen Vereinigung.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1 ; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1 ; SGB V § 82 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit einer vom Kläger gebildeten Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten.