1. Rückstellungen für drohenden Schadenersatzansprüche dürfen erst gebildet werden, wenn die den Anspruch begründenden Tatsachen entdeckt und dem Geschädigten bekannt sind oder dies doch unmittelbar bevorsteht.2. Soweit ein Getränkeliefervertrag eine Schadensersatzpflicht bei nicht rechtzeitiger Rückgabe des Leergutes vorsieht, berechtigt allein der Umstand, dass diese Verpflichtung nicht zeitgerecht erfüllt wird - trotz Übersendung regelmäßiger Saldenlisten über den Leerrückstand - keine Schadenersatzrückstellung wegen Nichterfüllung der Rückgabeverpflichtung in Höhe eines wahrscheinlichen Schwundes an Leergut.3. Eine Schadenersatzrückstellung wegen Nichterfüllung einer Leergutrückgabeverpflichtung kommt im Rahmen einer laufenden Lieferbeziehung erst in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen, z.B. die Beendigung der Geschäftsbeziehung oder eine konkrete zeitlich bestimmte Aufforderung zu Rückgabe des Leergutes, die auf eine Inanspruchnahme auf Schadenersatz schließen lassen.