FG Hessen - Urteil vom 26.04.2004
11 K 3069/03
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 ; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 1

Rückstellung; Schadenersatz; Leergut; Rückgabeverpflichtung; Getränkegroßhandel; Saldenliste; Einseitige Verbindlichkeit

FG Hessen, Urteil vom 26.04.2004 - Aktenzeichen 11 K 3069/03

DRsp Nr. 2004/15709

Rückstellung; Schadenersatz; Leergut; Rückgabeverpflichtung; Getränkegroßhandel; Saldenliste; Einseitige Verbindlichkeit

1. Rückstellungen für drohenden Schadenersatzansprüche dürfen erst gebildet werden, wenn die den Anspruch begründenden Tatsachen entdeckt und dem Geschädigten bekannt sind oder dies doch unmittelbar bevorsteht. 2. Soweit ein Getränkeliefervertrag eine Schadensersatzpflicht bei nicht rechtzeitiger Rückgabe des Leergutes vorsieht, berechtigt allein der Umstand, dass diese Verpflichtung nicht zeitgerecht erfüllt wird - trotz Übersendung regelmäßiger Saldenlisten über den Leerrückstand - keine Schadenersatzrückstellung wegen Nichterfüllung der Rückgabeverpflichtung in Höhe eines wahrscheinlichen Schwundes an Leergut. 3. Eine Schadenersatzrückstellung wegen Nichterfüllung einer Leergutrückgabeverpflichtung kommt im Rahmen einer laufenden Lieferbeziehung erst in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen, z.B. die Beendigung der Geschäftsbeziehung oder eine konkrete zeitlich bestimmte Aufforderung zu Rückgabe des Leergutes, die auf eine Inanspruchnahme auf Schadenersatz schließen lassen.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1 ; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand: