Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung wegen eines Erfüllungsrückstandes vorliegen, da die Klägerin als Mieterin bei einem auf 10 Jahre befristeten Mietvertrag für die ersten 11 Monate keinen Mietzins entrichten musste.
Die Klägerin hat mit Datum vom 03.04.1997 als Mieterin einen Mietvertrag abgeschlossen über Büro- und Hallenflächen mit Außenanlagen und 10 außen liegenden Parkplätzen.
Der Mietvertrag enthält u.a. folgende Bestimmungen:
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