BFH - Urteil vom 09.02.2006
IV R 33/05
Normen:
EStG § 5 Abs. 3 ; HGB § 249 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2006, 1154
BB 2006, 1217
BFH/NV 2006, 1196
BFHE 212, 264
BStBl II 2006, 517
DB 2006, 1085
DStR 2006, 885
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 03.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 332/01

Rückstellung wegen Patentverletzung auch ohne Kenntnis des Verletzten

BFH, Urteil vom 09.02.2006 - Aktenzeichen IV R 33/05

DRsp Nr. 2006/11501

Rückstellung wegen Patentverletzung auch ohne Kenntnis des Verletzten

»1. Die Bildung einer Rückstellung wegen Verletzung fremder Patente nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG setzt nicht voraus, dass der Patentinhaber von der Rechtsverletzung Kenntnis erlangt hat.2. Wird ein und dasselbe Schutzrecht in mehreren Jahren verletzt, bestimmt sich der Ablauf der dreijährigen Auflösungsfrist i.S. des § 5 Abs. 3 Satz 2 EStG nach der erstmaligen Rechtsverletzung.«

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 3 ; HGB § 249 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, stellt technische Gebrauchsartikel für Haushalt und Handwerk her. In ihrer Bilanz auf den 31. Dezember 1989 hat sie Rückstellungen wegen der Verletzung fremder Patent- und Schutzrechte in Höhe von 236 956 DM ausgewiesen. Im Rahmen einer u.a. für das Streitjahr (1989) durchgeführten Betriebsprüfung stellte der Prüfer fest, dass von keinem Rechtsinhaber Ansprüche gegen die Klägerin geltend gemacht worden sind. Der Prüfer vertrat daher die Ansicht, dass hinsichtlich der Rechtsverletzungen nicht ernsthaft mit einer Inanspruchnahme gerechnet werden müsse und deshalb die Rückstellungen in Höhe von 236 956 DM zu Unrecht gebildet worden seien. Zudem seien Rückstellungen für dieselben Patentverletzungen schon in den Bilanzen der Vorjahre ausgewiesen gewesen.