FG München - Urteil vom 30.07.2014
9 K 3048/13
Normen:
EStG § 5 Abs. 1; HGB § 249 Abs. 1; AO § 171 Abs. 4 S. 2; AO § 364a; FGO § 100 Abs. 1; FGO § 100 Abs. 3; FGO § 40 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 266; GmbHG § 13 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2015, 264
BB 2015, 176

Rückstellung wegen Schadensersatz Beginn der Außenprüfung Erörterung des Sach- und Rechtsstands nach § 364a AO

FG München, Urteil vom 30.07.2014 - Aktenzeichen 9 K 3048/13

DRsp Nr. 2015/491

Rückstellung wegen Schadensersatz Beginn der Außenprüfung Erörterung des Sach- und Rechtsstands nach § 364a AO

1. Ist der Mitgeschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH, gegen die eine Stadt Schadenersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung sowie aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266 StGB geltend macht, zugleich einzelunternehmerisch gegenüber der GmbH als Unternehmensberater tätig, scheidet beim Einzelunternehmen eine Rückstellung wegen Schadenersatz aufgrund der drohenden Inanspruchnahme der GmbH als Vertragspartner der Stadt aus, wenn die Stadt zu keiner Zeit einen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Einzelunternehmen als Subunternehmer geltend macht und auch nie vorgesehen hat. 2. Eine Rückstellung wegen Schadenersatz beim Einzelunternehmen des Gesellschafter-Geschäftsführers der GmbH lässt sich auch nicht mit dem Hinweis auf eine Durchgriffshaftung erreichen. Eine Durchgriffshaftung tritt ausnahmsweise im Fall einer sog. Vermögensvermischung ein und führt nur beim Gesellschafter-Geschäftsführer zum Wegfall des Haftungsprivilegs gem. § 13 Abs. 2 GmbHG. 3. Eine mehr als sechs Monate währende Unterbrechung der Außenprüfung ist für die Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsverjährung gem. § 171 Abs. 4 S. 2 AO unbeachtlich, wenn sie nicht unmittelbar an den Beginn der Prüfung anschließt.