FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 09.05.2008
8 V 1535/08
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buscht. e S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1543

Rückstellung zur Bestandspflege bereits vermittelter Lebensversicherungen; Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids bei Abweichung eines BMF-Schreibens von höchstrichterlicher Rechtsprechung

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.05.2008 - Aktenzeichen 8 V 1535/08

DRsp Nr. 2008/12240

Rückstellung zur Bestandspflege bereits vermittelter Lebensversicherungen; Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids bei Abweichung eines BMF-Schreibens von höchstrichterlicher Rechtsprechung

1. Enthält eine Abschlussprovision nicht nur ein Entgelt für die Vermittlung einer Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrags, so ist für die Verpflichtung zukünftiger Vertragsbetreuung eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands zu bilden. 2. Die Rückstellung ist mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent entsprechend der Laufzeit des einzelnen Lebensversicherungsvertrags abzuzinsen, soweit weder verzinsliche noch auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhende Verbindlichkeitsrückstellungen bestehen. 3. Ein BMF-Schreiben, das einen Nichtanwendungserlass zum Gegenstand hat, kann Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines von der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH bewusst abweichenden Steuerbescheids nicht ausräumen. 4. Bei der Aussetzung der Vollziehung eines Grundlagenbescheids ist über eine Sicherheitsleistung erst bei der Aussetzung des Folgebescheids zu entscheiden, wenn die Anordnung einer Sicherheitsleistung nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buscht. e S. 1 ;

Tatbestand:

I.