FG Hessen - Beschluss vom 21.01.2004
4 V 4114/03
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 Satz 1 ; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1 ; GmbHG § 34 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1005
GmbHR 2004, 1043

Rückstellungen bei Einziehung von Geschäftsanteilen

FG Hessen, Beschluss vom 21.01.2004 - Aktenzeichen 4 V 4114/03

DRsp Nr. 2004/9604

Rückstellungen bei Einziehung von Geschäftsanteilen

Bei der Einziehung von Geschäftsanteilen des ausscheidenden Gesellschafters stellt die Abfindungszahlung eine Rückführung von Stammkapital bzw. erwirtschaftetem Vermögen der Kapitalgesellschaft dar, die das Jahresergebnis nicht mindern darf.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1 Satz 1 ; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1 ; GmbHG § 34 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Antragstellerin (Astin) zum 31.12.2000 Rückstellungen in Höhe von insgesamt ... DM bilden durfte.

Die Astin ist eine GmbH, die auf dem Gebiet der Film- und Videotechnik tätig ist. An der Gesellschaft waren neben zwei weiteren Gesellschaftern Herr H sowie Frau O zu 8,33 % und zu 25 % beteiligt. § 5 des Gesellschaftsvertrages der Astin vom 26.09.1990 sieht vor, dass die Einziehung von Geschäftsanteilen u.a. aus wichtigem Grund gegen Entgelt zulässig ist. § 19 des Vertrages bestimmt, dass das Abfindungsentgelt zum Zeitpunkt des Ausscheidens nach Maßgabe einer Auseinandersetzungsbilanz zu bestimmen sei.