Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Antragstellerin (Astin) zum 31.12.2000 Rückstellungen in Höhe von insgesamt ... DM bilden durfte.
Die Astin ist eine GmbH, die auf dem Gebiet der Film- und Videotechnik tätig ist. An der Gesellschaft waren neben zwei weiteren Gesellschaftern Herr H sowie Frau O zu 8,33 % und zu 25 % beteiligt. § 5 des Gesellschaftsvertrages der Astin vom 26.09.1990 sieht vor, dass die Einziehung von Geschäftsanteilen u.a. aus wichtigem Grund gegen Entgelt zulässig ist. § 19 des Vertrages bestimmt, dass das Abfindungsentgelt zum Zeitpunkt des Ausscheidens nach Maßgabe einer Auseinandersetzungsbilanz zu bestimmen sei.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|