Streitig sind Rückstellungen eines Versicherungsvertreters wegen Erfüllungsrückstands aufgrund der Verpflichtung zur Pflege von Versicherungsverträgen, für die nur Abschlussprovisionen erzielt wurden.
Der Kläger ist als selbstständiger Versicherungskaufmann für die A Versicherungs-AG tätig. Er ermittelt seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 EStG.
Lt. Steuererklärung betrug sein Verlust im Streitjahr 2005 126.281 EUR. Gewinn mindernd hatte er eine Rückstellung in Höhe von 284.609 EUR für die Kosten der Betreuung von Lebens- und Sachversicherungsverträgen gebildet (Berechnung Bl. 29 Prozessakte). Dabei setzte der Kläger einen Nachbetreuungsaufwand von 2 Stunden je Wirtschaftsjahr und Vertrag an.
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