FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.06.2013
6 K 2289/11
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 5; HGB § 249;
Fundstellen:
DStR 2014, 6
DStRE 2014, 1153

Rückstellungen eines Versicherungsvertreters für die Nachbetreuung von Versicherungsverträgen, für die keine Folgeprovisionen gezahlt werden

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.06.2013 - Aktenzeichen 6 K 2289/11

DRsp Nr. 2013/16120

Rückstellungen eines Versicherungsvertreters für die Nachbetreuung von Versicherungsverträgen, für die keine Folgeprovisionen gezahlt werden

Eine Klausel, mit der der Versicherungsvertreter „im Rahmen seiner Möglichkeiten” laufend Kontakt mit den Versicherungsnehmern zu pflegen und sie zu beraten hat mit dem Ziel, dass der Kunde stets umfassend versichert ist und bleibt, ist zu unbestimmt, um eine Rechtspflicht des Vertreters zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen ohne Folgeprovisionen zu begründen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1; EStG § 5; HGB § 249;

Tatbestand:

Streitig sind Rückstellungen eines Versicherungsvertreters wegen Erfüllungsrückstands aufgrund der Verpflichtung zur Pflege von Versicherungsverträgen, für die nur Abschlussprovisionen erzielt wurden.

Die Sache befindet sich im 2. Rechtsgang.

Der Kläger ist selbstständiger Versicherungskaufmann. Er ermittelt seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 EStG.

Seine Tätigkeit für die A Versicherungs-AG basiert auf dem Vertretungsvertrag vom 26.02.2001/01.03.2001 (Bl. 109 – 118 Akte 6 K 2288/11). Nach diesem Vertrag sind Folgeprovisionen nur für Sachversicherungen vereinbart.

Es wurde die Anwendung der allgemeinen Vertragsbestimmungen für hauptberufliche Vertreter und der allgemeinen Provisionsbestimmungen (Bl. 269 – 275 Akte 6 K 2289/11 im Folgenden Prozessakte -PA-) vereinbart.