Rückstellungen eines Versicherungsvertreters wegen Erfüllungsrückstand
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.01.2010 - Aktenzeichen 8 K 15222/07
DRsp Nr. 2011/19053
Rückstellungen eines Versicherungsvertreters wegen Erfüllungsrückstand
1. Eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstand ist von einem Versicherungsvertreter zu bilden, wenn eine rechtliche Pflicht auch zur künftigen Betreuung vermittelter Vertragsverhältnisse besteht und hierfür keine Bestandspflegevergütung gezahlt wird (Anschluss an BFH, Urteil v. 28.7.2004, XI R 63/03; entgegen Nichtanwendungserlass des BMF v. 28.11.2006, IV B 2 – S 2137 – 73/06, BStBl 2006 I S. 765).
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