FG Sachsen - Urteil vom 28.05.2014
1 K 754/13
Normen:
EStG § 5 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 2a; EStG § 4 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 1; HGB § 249 Abs. 1 S. 1; SächsKAG § 10 Abs. 2;

Rückstellungen eines Wasserzweckverbandes für Kostenüberdeckungen

FG Sachsen, Urteil vom 28.05.2014 - Aktenzeichen 1 K 754/13

DRsp Nr. 2014/14911

Rückstellungen eines Wasserzweckverbandes für Kostenüberdeckungen

Ist ein öffentlich-rechtlicher die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung erledigender Zweckverband aufgrund von Landesrecht dazu verpflichtet, sog. Kostenüberdeckungen, die in einer mehrer Wirtschaftsjahre umfassenden Preiskalkulationsperiode entstanden sind, in der folgenden Kalkulationsperiode preismindernd zu berücksichtigen, so dass die Ausgleichsverpflichtung rechtlich erst zum Abschluss der Preiskalkulationsperiode besteht, sind die Rückstellungen hinsichtlich der Kostenüberdeckungen, nicht bereits zu dem Zeitpunkt zu bilden, zu dem sie ermittelt werden (zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres), sondern erst zum Ablauf der Kalkulationsperiode (Erster Rechtsgang: BFH v. 6.2.2013, I R 62/11, BFHE 240, 314, BStBl II 2013, 954).

1. Der Bescheid über Körperschaftsteuer 2006 vom 29. Sept. 2008 wird dahin geändert, dass die Körperschaftsteuer auf Null festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens vor dem BFH (Az.: I R 62/11) trägt der Kläger zu ¾, der Beklagte zu ¼.