Streitig ist, ob der Kläger wegen mehrerer Schadensersatzforderungen eine Rückstellung in der Gewinnermittlung seines Immobilienmaklerbüros bilden kann.
Der Kläger hat für das Streitjahr keine Steuererklärungen abgegeben. Der Beklagte schätzte deshalb die Besteuerungsgrundlagen und erließ am 25. Januar 1995 den angefochtenen Einkommensteuerbescheid. Den Einspruch wies er zurück, da der Kläger keine Begründung abgab.
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