FG Niedersachsen - Urteil vom 10.01.2002
13 K 424/95
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 ; HGB § 249 ;

Rückstellungen; Einzelunternehmen; Geschäftsführer; Schadensersatzpflicht - Keine Rückstellung im Einzelunternehmen eines GmbH-Geschäftsführers, der sich nach § 826 BGB schadensersatzpflichtig gemacht hat

FG Niedersachsen, Urteil vom 10.01.2002 - Aktenzeichen 13 K 424/95

DRsp Nr. 2003/688

Rückstellungen; Einzelunternehmen; Geschäftsführer; Schadensersatzpflicht - Keine Rückstellung im Einzelunternehmen eines GmbH-Geschäftsführers, der sich nach § 826 BGB schadensersatzpflichtig gemacht hat

1. Die zivilrechtliche Haftungsinanspruchnahme für ein Fehlverhalten als Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft kann nicht zur Bildung von Rückstellungen und somit zu einer Gewinnminderung im Einzelunternehmen des Geschäftsführers führen. 2. Die Tätigkeit als Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ist zivil- und steuerrechtlich von dessen Einzelunternehmen unabhängig.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 ; HGB § 249 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger wegen mehrerer Schadensersatzforderungen eine Rückstellung in der Gewinnermittlung seines Immobilienmaklerbüros bilden kann.

Der Kläger hat für das Streitjahr keine Steuererklärungen abgegeben. Der Beklagte schätzte deshalb die Besteuerungsgrundlagen und erließ am 25. Januar 1995 den angefochtenen Einkommensteuerbescheid. Den Einspruch wies er zurück, da der Kläger keine Begründung abgab.