FG Thüringen - Urteil vom 07.07.2015
2 K 505/14
Normen:
EStG § 5 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 1 S. 1; HGB § 249 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2016, 6
DStRE 2016, 961

Rückstellungen für erst nach dem Bilanzstichtag für drei Folgejahre festgesetzte Zusatzbeiträge an die Handwerkskammer

FG Thüringen, Urteil vom 07.07.2015 - Aktenzeichen 2 K 505/14

DRsp Nr. 2015/20952

Rückstellungen für erst nach dem Bilanzstichtag für drei Folgejahre festgesetzte Zusatzbeiträge an die Handwerkskammer

Setzt die Vollversammlung einer Handwerkskammer auf der Grundlage der Beitragsordnung stets bereits im laufenden Jahr jeweils allgemein die Höhe u. a. eines Zusatzbeitrags für das kommende Jahr fest, ergeht der Beitragsbescheid für den Zusatzbeitrag gegenüber dem einzelnen Handwerksbetrieb im Frühjahr des Folgejahres und wird die Höhe des Zusatzbeitrags über viele Jahre hinweg stets mit einem bestimmten gleich bleibenden Prozentsatz des drei Jahre vor dem Beitragsjahr erzielten gewerbesteuerlichen Gewerbeertrags festgelegt, so ist der einzelne Handwerksbetrieb berechtigt, am Bilanzstichtag für die Zusatzbeiträge der nächsten drei Jahre nach dem Bilanzstichtag eine Rückstellung für eine ungewisse Verbindlichkeit zu bilden, da insoweit am Bilanzstichtag bereits die Erhebungszeiträume abgelaufen sind, deren Gewerbeertrag die Bemessungsgrundlage für die Zusatzbeiträge in den ersten Jahren nach dem Bilanzstichtag bildet, und wenn auch künftig sehr wahrscheinlich mit einer unveränderten Praxis bei der Festsetzung der Zusatzbeiträge zu rechnen ist.