BFH - Beschluss vom 17.03.2006
IV B 177/04
Normen:
EStG § 5 ; HGB § 249 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1286
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 02.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 554/00

Rückstellungen für Sanierung von Altlasten

BFH, Beschluss vom 17.03.2006 - Aktenzeichen IV B 177/04

DRsp Nr. 2006/11918

Rückstellungen für Sanierung von Altlasten

1. Zur Zulässigkeit von Rückstellungen zur Beseitigung von Altlasten.2. Derartige Rückstellungen dürfen nur gebildet werden, wenn bereits am Bilanzstichtag ein Anhaltspunkt gegeben war, der auf eine mögliche Inanspruchnahme hindeuten kann. Das ist zu verneinen, wenn am Bilanzstichtag keine Anhaltspunkte dafür gegeben waren, dass eine Kenntnisnahme der Behörde von einer Kontaminierung des Bodens unmittelbar bevorstand.

Normenkette:

EStG § 5 ; HGB § 249 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) stellt ... her. Im Mai 1992 beantragte sie die wasserbehördliche Genehmigung für die Umgestaltung der Imprägnierungsanlage. In diesem Zusammenhang fand eine Ortsbesichtigung statt, bei der Verunreinigungen des Pflasters vor der Imprägnierungsanlage festgestellt wurden. Unter dem Datum vom 1. Oktober 1993 erteilte die untere Wasserbehörde der Stadt X die Genehmigung. Dem Schreiben der Behörde war folgender Zusatz beigefügt: