FG München - Urteil vom 29.06.2015
7 K 3135/13
Normen:
HGB § 247; HGB § 266; EStG § 5 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2015, 2994

Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten wegen möglicher Schadensersatzansprüche

FG München, Urteil vom 29.06.2015 - Aktenzeichen 7 K 3135/13

DRsp Nr. 2015/18339

Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten wegen möglicher Schadensersatzansprüche

Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin am Bilanzstichtag ernsthaft mit einer Inanspruchnahme rechnen musste. Aufgrund des im Klageverfahren vorgelegten Schreibens ist belegt, dass die – mögliche – Geltendmachung von Haftungsansprüchen bereits vor Erstellung der Bilanz zum 31.12.2008 am 11.12.2009 bekannt gewesen ist. Der Umstand, dass trotzdem keine Rückstellung bilanziert worden ist, zeigt, dass der steuerliche Vertreter nicht ernsthaft mit einer Inanspruchnahme gerechnet hat und seiner Ansicht nach keine inhaltlich und zeitlich hinreichend konkretisierte wirtschaftliche Last der Klägerin bestanden hat.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

HGB § 247; HGB § 266; EStG § 5 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob zum 31. Dezember 2008 und 31. Dezember 2009 jeweils eine gewinnmindernde Rückstellung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) in den Steuerbilanzen der Klägerin zu berücksichtigen ist.