I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --eine AG-- war alleinige Kommanditistin der Kommanditgesellschaft (KG) X.
Im Streitjahr (1994) war sie mit einem Anteil von 100 % am Kapital der KG beteiligt. Die Komplementäre der KG waren nicht am Kapital und auch nicht am Gewinn der KG beteiligt. Im Jahre 1997 schieden die Komplementäre aus der KG aus. Das Gesellschaftsvermögen der KG ging durch Anwachsung auf die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der vollbeendeten KG über.
In der Bilanz zum 31. Dezember 1994 hatte die KG eine Rückstellung für Jubiläumszuwendungen in Höhe von 42 028 DM gebildet. Der Rückstellung lag eine Betriebsvereinbarung zwischen der Klägerin und dem Gesamtbetriebsrat der Klägerin zugrunde, die auch für die KG galt und wie folgt lautete:
"Gehaltszahlung, Sonderleistungen
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