BFH - Urteil vom 15.03.2000
VIII R 34/96
Normen:
EStG (1990) § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 S. 1, 4; GWB § 38 Abs. 4, § 81 Abs. 2 ; HGB § 249 Abs. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 297

Rückstellungen; steuerliches Abzugsverbot

BFH, Urteil vom 15.03.2000 - Aktenzeichen VIII R 34/96

DRsp Nr. 2000/10390

Rückstellungen; steuerliches Abzugsverbot

1. Beim Ansatz von Rückstellungen in der Steuerbilanz ist insbesondere zu prüfen, ob nicht steuerliche Abzugsverbote (z. B. § 4 Abs. 5 EStG 1987) dem Abzug als Betriebsausgaben entgegenstehen. 2. Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt ausnahmsweise nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist. 3. Rückstellungen für zu erwartende Geldbußen dürfen nur erfolgen, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen an den Bilanzstichtagen der Streitjahre erfüllt waren.

Normenkette:

EStG (1990) § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 S. 1, 4; GWB § 38 Abs. 4, § 81 Abs. 2 ; HGB § 249 Abs. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin oder KG) ist eine KG, die das Unternehmen einer weiteren KG, der X-KG, gepachtet hat. Einziger persönlich haftender Gesellschafter der KG und der X-KG ist X.