Rückstellungsbildung in Schätzungsfällen; Aussetzung der Vollziehung in Sachen Körperschaftsteuer 2001
FG München, Beschluss vom 24.06.2003 - Aktenzeichen 6 V 1319/03
DRsp Nr. 2003/11750
Rückstellungsbildung in Schätzungsfällen; Aussetzung der Vollziehung in Sachen Körperschaftsteuer 2001
Auch bei einer Schätzung von Besteuerungsgrundlagen ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, wenn die Tatsachen, die zum Bilanzstichtag vorlagen und bis zum Zeitpunkt der Schätzung oder - wenn die Schätzung später erfolgt - bis zu dem Zeitpunkt erkennbar waren, bis zu dem eine Bilanz aufzustellen war, eine solche Rückstellung rechtfertigen.