FG München - Beschluss vom 24.06.2003
6 V 1319/03
Normen:
AO § 162 ; EStG § 50a ; HGB § 264 Abs. 1 ;

Rückstellungsbildung in Schätzungsfällen; Aussetzung der Vollziehung in Sachen Körperschaftsteuer 2001

FG München, Beschluss vom 24.06.2003 - Aktenzeichen 6 V 1319/03

DRsp Nr. 2003/11750

Rückstellungsbildung in Schätzungsfällen; Aussetzung der Vollziehung in Sachen Körperschaftsteuer 2001

Auch bei einer Schätzung von Besteuerungsgrundlagen ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, wenn die Tatsachen, die zum Bilanzstichtag vorlagen und bis zum Zeitpunkt der Schätzung oder - wenn die Schätzung später erfolgt - bis zu dem Zeitpunkt erkennbar waren, bis zu dem eine Bilanz aufzustellen war, eine solche Rückstellung rechtfertigen.

Normenkette:

AO § 162 ; EStG § 50a ; HGB § 264 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren die Rechtmäßigkeit eines Schätzungsbescheides.