FG Thüringen - Urteil vom 04.06.2003
III 933/00
Normen:
EStG (1990) § 5 Abs. 1 S. 1 ; HGB § 249 Abs. 1 ; KrW-AbfG § 16 Abs. 3 ; KrW-AbfG § 5 ; KrW-AbfG § 5 § 16 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1527

Rückstellungsbildung wegen der Verpflichtung eines Recyclingunternehmens zur Aufbereitung von Abfällen; Hinreichende Konkretisierung der Verpflichtung; gesonderter Feststellung des Gewinns 1995; ges. Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1995

FG Thüringen, Urteil vom 04.06.2003 - Aktenzeichen III 933/00

DRsp Nr. 2003/14107

Rückstellungsbildung wegen der Verpflichtung eines Recyclingunternehmens zur Aufbereitung von Abfällen; Hinreichende Konkretisierung der Verpflichtung; gesonderter Feststellung des Gewinns 1995; ges. Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1995

1. Die Verpflichtung eines Recyclingunternehmens, angelieferte Abfälle (hier Bauschutt, Rohschlacke, Abbruchholz und Baustellenmischabfälle) zeitnah zur Anlieferung aufzuarbeiten, ist auf Grund der gesetzlichen Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-AbfG) in Verbindung mit dem vom Unternehmer zu erstellenden Abfallwirtschaftskonzept und den behördlichen Kontrollen hinreichend konkretisiert, so dass eine Rückstellung hierfür einzustellen ist. 2. Da ein Gesetz naturgemäß Sachverhalte stets nur generell und nicht für Einzelfälle bis ins Detail regeln kann, kommt es nicht darauf an, dass das Gesetz kein inhaltlich genau bestimmtes Handeln festlegt, und nicht vorgibt, innerhalb welcher zeitlichen Frist welcher Müll zu entsorgen ist.