FG Hamburg - Urteil vom 07.04.2008
1 K 149/07
Normen:
AO § 164 Abs. 2 ; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; AO § 227 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4 ; EStG § 11 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1618

Rücktrag von aufgrund nachträglichen Erlasses erstatteter Kirchensteuer

FG Hamburg, Urteil vom 07.04.2008 - Aktenzeichen 1 K 149/07

DRsp Nr. 2008/12276

Rücktrag von aufgrund nachträglichen Erlasses erstatteter Kirchensteuer

1. Bei der Erstattung von Sonderausgaben handelt es sich nicht um "negative Ausgaben" mit der Folge, dass sie als solche gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG für das Kalenderjahr ihrer Leistung, also dem Jahr der Erstattung, steuerlich ab- bzw. anzusetzen sind. 2. Die Erstattung von Kirchensteuer nach einem Teilerlass, der einen gesonderten Antrag des Steuerpflichtigen und die eigenständige, stattgebende Entscheidung der Kirche nach § 227 AO i. V. m. mit Landeskirchensteuerrecht in einem gesonderten Verwaltungsverfahren voraussetzt, ist ein Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit. 3. Ein nach Verrechnung mit der im Erstattungsjahr gezahlten Kirchensteuer verbleibender Erstattungsüberhang ist mangels endgültiger wirtschaftlicher Belastung des Steuerpflichtigen durch Änderung des Einkommensteuerbescheides des ursprünglichen Zahlungsjahres nach § 164 Abs. 2 AO oder § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO steuererhöhend zu berücksichtigen.

Normenkette:

AO § 164 Abs. 2 ; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; AO § 227 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4 ; EStG § 11 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die zutreffende steuerliche Behandlung eines sogenannten Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs.