BGH - Urteil vom 18.11.2020
VIII ZR 78/20
Normen:
BGB § 218 Abs. 1 S. 1; BGB a.F. § 475 Abs. 2 letzter Hs.; BGB § 476 Abs. 2 letzter Hs.; RL 1999/44/EG Art. 5 Abs. 1 S. 1; RL 1999/44/EG Art. 2; RL 1999/44/EG Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2;
Fundstellen:
BB 2021, 590
DAR 2021, 142
DZWIR 2021, 117
MDR 2021, 153
NJW 2021, 1008
NZBau 2021, 378
NZV 2021, 102
VRS 2020, 174
VersR 2021, 916
WM 2022, 238
ZIP 2021, 1442
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 21.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 70/19
OLG Zweibrücken, vom 19.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 198/19

Rücktritt vom Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs wegen Mängel hinsichtlich Verjährung der Nacherfüllungsansprüche; Zulassen einer Vereinbarung über die Verkürzung der Verjährungsfrist für Sachmängelgewährleistungsrechte auf weniger als zwei Jahre bei einem Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer und Verbraucher über gebrauchte Sachen; Vereinbarung über die Verkürzung der Haftungsdauer

BGH, Urteil vom 18.11.2020 - Aktenzeichen VIII ZR 78/20

DRsp Nr. 2021/592

Rücktritt vom Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs wegen Mängel hinsichtlich Verjährung der Nacherfüllungsansprüche; Zulassen einer Vereinbarung über die Verkürzung der Verjährungsfrist für Sachmängelgewährleistungsrechte auf weniger als zwei Jahre bei einem Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer und Verbraucher über gebrauchte Sachen; Vereinbarung über die Verkürzung der Haftungsdauer

a) § 475 Abs. 2 letzter Halbs. BGB aF (= § 476 Abs. 2 letzter Halbs. BGB nF) verstößt gegen die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, weil nach dieser Vorschrift entgegen Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 Verbrauchsgüterkauf-RL bei einem Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über gebrauchte Sachen eine Vereinbarung über die Verkürzung der Verjährungsfrist für Sachmängelgewährleistungsrechte auf weniger als zwei Jahre zugelassen wird. Die Mitgliedstaaten können nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 Verbrauchsgüterkauf-RL nur eine Vereinbarung über die Verkürzung der Haftungsdauer auf bis zu ein Jahr, nicht jedoch über die Verkürzung der Verjährungsfrist erlauben.