LG Frankenthal, vom 21.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 70/19
OLG Zweibrücken, vom 19.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 198/19
Rücktritt vom Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs wegen Mängel hinsichtlich Verjährung der Nacherfüllungsansprüche; Zulassen einer Vereinbarung über die Verkürzung der Verjährungsfrist für Sachmängelgewährleistungsrechte auf weniger als zwei Jahre bei einem Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer und Verbraucher über gebrauchte Sachen; Vereinbarung über die Verkürzung der Haftungsdauer
BGH, Urteil vom 18.11.2020 - Aktenzeichen VIII ZR 78/20
DRsp Nr. 2021/592
Rücktritt vom Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs wegen Mängel hinsichtlich Verjährung der Nacherfüllungsansprüche; Zulassen einer Vereinbarung über die Verkürzung der Verjährungsfrist für Sachmängelgewährleistungsrechte auf weniger als zwei Jahre bei einem Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer und Verbraucher über gebrauchte Sachen; Vereinbarung über die Verkürzung der Haftungsdauer
a) § 475 Abs. 2 letzter Halbs. BGB aF (= § 476 Abs. 2 letzter Halbs. BGB nF) verstößt gegen die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, weil nach dieser Vorschrift entgegen Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 Verbrauchsgüterkauf-RL bei einem Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über gebrauchte Sachen eine Vereinbarung über die Verkürzung der Verjährungsfrist für Sachmängelgewährleistungsrechte auf weniger als zwei Jahre zugelassen wird. Die Mitgliedstaaten können nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 Verbrauchsgüterkauf-RL nur eine Vereinbarung über die Verkürzung der Haftungsdauer auf bis zu ein Jahr, nicht jedoch über die Verkürzung der Verjährungsfrist erlauben.
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