FG Köln - Beschluss vom 14.01.2002
8 V 6312/01
Normen:
BGB § 105 Abs. 2 ; DVStB § 21 ;

Rücktritt von der schriftlichen Steuerberaterprüfung nicht rückwirkend wegen vorübergehender Störung der Geistestätigkeit anfechtbar

FG Köln, Beschluss vom 14.01.2002 - Aktenzeichen 8 V 6312/01

DRsp Nr. 2008/17251

Rücktritt von der schriftlichen Steuerberaterprüfung nicht rückwirkend wegen vorübergehender Störung der Geistestätigkeit anfechtbar

Ein Rücktritt von der Steuerberaterprüfung gem. § 21 DVStB durch Ausfüllung des Erklärungsformulars kann grundsätzlich nicht widerrufen werden, weil nach dem Ende der letzten Aufsichtsarbeit feststehen muss, ob der Kandidat an der Prüfung weiter teilnehmen will oder nicht. Eine Anfechtung der Rücktrittserklärung wegen vorübergehender Störung der Geistestätigkeit kommt jedenfalls nicht aus Gründen von Menstruationsbeschwerden und Prüfungsangst in Betracht, wenn eine entsprechende Feststellung nachträglich nicht mehr möglich ist.

Normenkette:

BGB § 105 Abs. 2 ; DVStB § 21 ;

Entscheidungsgründe:

Antrag auf einstweilige Anordnung ist unbegründet.

Für eine einstweilige Anordnung fehlt der dafür nach § 114 Abs. 1 FGO erforderliche Anordnungsanspruch. Nach ihrem Rücktritt von der Steuerberaterprüfung hat die Antragstellerin keinen Anspruch darauf, daß ihre Aufsichtsarbeiten vorn Prüfungsausschuß vorläufig bewertet werden.