Antrag auf einstweilige Anordnung ist unbegründet.
Für eine einstweilige Anordnung fehlt der dafür nach § 114 Abs. 1 FGO erforderliche Anordnungsanspruch. Nach ihrem Rücktritt von der Steuerberaterprüfung hat die Antragstellerin keinen Anspruch darauf, daß ihre Aufsichtsarbeiten vorn Prüfungsausschuß vorläufig bewertet werden.
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