FG Hessen - Urteil vom 11.04.2000
13 K 1828/99
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 12 Nr. 1;
Fundstellen:
EFG 2000, 993

Rückumzug; Ausland; berufliche Veranlassung; Kosten der Lebensführung - Berufliche Veranlassung von Umzugskosten bei Rückumzug ins

FG Hessen, Urteil vom 11.04.2000 - Aktenzeichen 13 K 1828/99

DRsp Nr. 2001/1823

Rückumzug; Ausland; berufliche Veranlassung; Kosten der Lebensführung - Berufliche Veranlassung von Umzugskosten bei Rückumzug ins

1. Umzugskosten für Auslandsumzüge sind Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG, wenn sie beruflich veranlaßt sind und die Einkünfte der inländischen Besteuerung unterliegen. 2. Eine zu Werbungskosten führende berufliche Veranlassung ist bei Aufwendungen für den Rückumzug eines auf begrenzte Zeit vom Ausland in das Inland abgeordneten Ausländers zu bejahen. 3. Eine berufliche Veranlassung eines Umzugs scheidet nicht bereits dann aus, wenn der Umzug aufgrund einer sicher in Aussicht gestellten Versetzung erfolgt, die letztlich ausbleibt. 4. Ein beruflich veranlaßter Umzug ist jedoch dann nicht gegeben, wenn der Umzugsentschluß des Steuerpflichtigen im Ausgangspunkt durch den Beruf des Klägers bestimmt war, diese Motivation später jedoch durch Umstände überlagert wird, die der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen und nicht von ganz untergeordneter Bedeutung sind.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 12 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Berücksichtigung von Umzugskosten und von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten im Sinne des § 9 Einkommensteuergesetz (EStG).