FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 08.10.2002
3 K 144/02
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 76

Rückumzugskosten nach Begründung einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.10.2002 - Aktenzeichen 3 K 144/02

DRsp Nr. 2003/4048

Rückumzugskosten nach Begründung einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten

Aufwendungen für einen Umzug von der Zweitwohnung am Arbeitsort in die Familienwohnung sind keine Werbungskosten, wenn der Rückumzug nach Ablauf von 2 Jahren nach Begründung der doppelten Haushaltsführung erfolgt.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Umzugskosten als Werbungskosten (WK) zu berücksichtigen sind.

Der Kläger (Kl.) erzielte im Streitjahr 2000 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.

Am 01. Oktober 1997 begründete er eine doppelte Haushaltsführung durch eine Arbeitsaufnahme in Niedersachsen; zusammen mit seiner Ehefrau behielt er seinen Familienwohnsitz in Schleswig-Holstein bei. Im Sommer 2000 wechselte der Kl. den Arbeitgeber; sein neuer Arbeitsplatz befindet sich seit dem 01. August 2000 in Hamburg. Der Kl. löste seinen zweiten Hausstand in Niedersachsen auf und kehrte an seinen Familienwohnsitz zurück.

In seiner Einkommensteuer (ESt-)Erklärung für 2000 machte der Kl. u. a. folgende Aufwendungen geltend:

rungsauslagen:

Umzugskostenpauschale

4.716,00 DM

Beförderungsauslagen:

Umzugskartons

31,43 DM

Bewirtungskosten 260,00

291,43