FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.07.2002
2 K 1289/99
Normen:
EStG § 32 Abs. 6 Satz 1 ; EStG § 32 Abs. 6 Satz 5 ;

Rückwirkend zu gewährende sog. halbe Kinderfreibeträge und Anspruch auf Übertragung des [halben] Kinderfreibetrags des anderen Elternteils für das Streitjahr 1994

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.07.2002 - Aktenzeichen 2 K 1289/99

DRsp Nr. 2002/17156

Rückwirkend zu gewährende sog. halbe Kinderfreibeträge und Anspruch auf Übertragung des [halben] Kinderfreibetrags des anderen Elternteils für das Streitjahr 1994

1. Weist der Kläger für ein Streitjahr, in dem die ihm zustehenden (halben) Kinderfreibeträge dem anderen Elternteil übertragen worden sind, nach, dass er seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern im wesentlichen nachträglich durch ihm gegenüber erfolgte Pfändungsmaßnahmen nachgekommen ist, so stehen ihm die übertragenen (halben) Kinderfreibeträge zu. 2. Für das Streitjahr 1994 steht dem Vater eines volljährigen Kindes - anders als seit dem 1. 7. 1998 - auch der (halbe) Kinderfreibetrag des anderen Elternteils zu.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 6 Satz 1 ; EStG § 32 Abs. 6 Satz 5 ;

Tatbestand:

Streitig ist im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des geschiedenen Klägers für 1994, ob ihm als Elternteil halbe Kinderfreibeträge für seine beiden Töchter zustehen und ihm außerdem für die Tochter N. der halbe Kinderfreibetrag des anderen Elternteils zu übertragen ist.