BFH - Urteil vom 06.11.2003
IV R 41/02
Normen:
EStG § 52 Abs. 15 S. 4, 6, 7 (a.F.) § 4 Abs. 1 § 13 Abs. 4 S. 2, 4, 5 ;
Fundstellen:
BB 2004, 1205
BFH/NV 2004, 565
BFHE 204, 444
DB 2004, 793
DStRE 2004, 444
ZfIR 2004, 493
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 15.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 372/97

Rückwirkende Abwahl der Nutzungswertbesteuerung

BFH, Urteil vom 06.11.2003 - Aktenzeichen IV R 41/02

DRsp Nr. 2004/3501

Rückwirkende Abwahl der Nutzungswertbesteuerung

»1. Die Nutzungswertbesteuerung kann rückwirkend abgewählt werden. Eine Altenteilerwohnung und der dazugehörende Grund und Boden gelten dann zu dem Zeitpunkt als entnommen, bis zu dem der Nutzungswert letztmals angesetzt wurde. Der Entnahmegewinn bleibt außer Ansatz.2. Nach dem für die rückwirkende Abwahl der Nutzungswertbesteuerung bestimmten Zeitpunkt kann weder eine Nutzungsänderung noch eine Veräußerung der Wohnung und des dazugehörenden Grund und Bodens einen Einfluss auf die Steuerbefreiung haben.«

Normenkette:

EStG § 52 Abs. 15 S. 4, 6, 7 (a.F.) § 4 Abs. 1 § 13 Abs. 4 S. 2, 4, 5 ;

Gründe: