BFH - Beschluss vom 13.11.2003
XI B 47/03
Normen:
EStG § 34 ; FGO § 69 ; StEntlG (1999/2000/2002);
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 487
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 18.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 B 9240/02

Rückwirkende Änderung des § 34 EStG; Verfassungswidrigkeit

BFH, Beschluss vom 13.11.2003 - Aktenzeichen XI B 47/03

DRsp Nr. 2004/2288

Rückwirkende Änderung des § 34 EStG; Verfassungswidrigkeit

Gegen die rückwirkende Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 auf Abfindungen wegen betriebsbedingter Entlassungen, die nach Einbringung des Entwurfs des StEntlG 1999/2000/2002 in den deutschen Bundestag vereinbart sind, bestehen keine verfassungsmäßigen Bedenken.

Normenkette:

EStG § 34 ; FGO § 69 ; StEntlG (1999/2000/2002);

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) vereinbarte --betriebsbedingt-- am 17. Dezember 1998 mit seinem Arbeitgeber eine Beendigung seines Arbeitsverhältnisses und die Zahlung einer Abfindung gemäß §§ 9, 10 des Kündigungsschutzgesetzes in Höhe von 632 800 DM. Am 29. März 1999 trat der Arbeitgeber an den Antragsteller eine Forderung in Höhe von 610 000 DM in Erfüllung der Abfindungsvereinbarung ab. Der Betrag wurde dem Antragsteller am 29. April 1999 gutgeschrieben.

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) versteuerte die Abfindung gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (StEntlG 1999/2000/2002). Hiergegen legte der Antragsteller Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV). Letzteres lehnte das FA ab.

Ein an das Finanzgericht (FG) gestellter Antrag auf AdV blieb erfolglos (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 862).