I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) vereinbarte --betriebsbedingt-- am 17. Dezember 1998 mit seinem Arbeitgeber eine Beendigung seines Arbeitsverhältnisses und die Zahlung einer Abfindung gemäß §§ 9, 10 des Kündigungsschutzgesetzes in Höhe von 632 800 DM. Am 29. März 1999 trat der Arbeitgeber an den Antragsteller eine Forderung in Höhe von 610 000 DM in Erfüllung der Abfindungsvereinbarung ab. Der Betrag wurde dem Antragsteller am 29. April 1999 gutgeschrieben.
Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) versteuerte die Abfindung gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (
Ein an das Finanzgericht (FG) gestellter Antrag auf AdV blieb erfolglos (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 862).
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|