I.
Streitig ist, ob der Beklagte (Finanzamt = FA) zu Recht einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid, in dem er das Fahrzeug nach dem zulässigen Gesamtgewicht besteuert hat, nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO dahingehend geändert hat, dass die Besteuerung nach dem Hubraum erfolgt. Die Streitsache befindet sich im zweiten Rechtszug.
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