FG München - Urteil vom 12.03.2003
4 K 2744/00
Normen:
AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; KraftStG § 8 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1064

Rückwirkende Änderung im Kraftfahrzeugsteuerbescheid bei fehlerhafter Einstufung der Fahrzeugart; Rückwirkende Änderung im KraftSt-Bescheid bei fehlerhafter Einstufung der Fahrzeugart; Kraftfahrzeugsteuer

FG München, Urteil vom 12.03.2003 - Aktenzeichen 4 K 2744/00

DRsp Nr. 2003/8482

Rückwirkende Änderung im Kraftfahrzeugsteuerbescheid bei fehlerhafter Einstufung der Fahrzeugart; Rückwirkende Änderung im KraftSt-Bescheid bei fehlerhafter Einstufung der Fahrzeugart; Kraftfahrzeugsteuer

1. Eine rückwirkende Änderung der Einstufung eines sog. Pick-Up-Fahrzeugs als LKW in einen PKW ist zulässig, sofern die Zulassung des Fahrzeugs vor Mitte 1999 erfolgte, weil erst ab diesem Zeitpunkt die FA in der Lage waren, von vornherein die Eigenschaft eines Kfz als LKW anhand er Typenbezeichnung zu erkennen. 2. Eine Verpflichtung des FA, nach Ergehen der ersten Urteile zu Pick-Up-Fahrzeugen bzw. sofort nach Bekanntwerden der neuen Tatsachen im August 1999 Ermittlungen wegen der Fahrzeugart vorzunehmen bestand und besteht für das FA nicht. Wann das FA eine Änderung vornimmt, steht in seinem Ermessen. Wartet es zu lange, so schützt der Eintritt der Festsetzungsverjährung den Steuerpflichtigen vor zu weit reichender Rückwirkung.

Normenkette:

AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; KraftStG § 8 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die rückwirkende Änderung der Einstufung des Fahrzeugs als Lkw in Pkw zulässig ist, und falls ja, ob diese Fahrzeugart vorliegt (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung - AO -; § 8 Kraftfahrzeugsteuergesetz -KraftStG-).