FG Sachsen - Urteil vom 24.04.2013
1 K 781/11
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2; EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 3; EStDV § 64 Abs. 1 Nr. 1; EStDV § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e; EStDV § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f; EStDV § 84 Abs. 3f; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; AO § 162; FGO § 96 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2014, 8

Rückwirkende Anwendung der Vorschriften zum Nachweis von Krankeitskosten sowie der Regelung zur zumutbaren Belastung verfassungskonform Begriff der steuerlich erforderlichen ärztlichen Verordnung Aufwendungen für nicht von Arzt praktiziertes Fernreiki keine außergewöhnliche Belastungen gerichtliche Schätzung der Nutzungsanteile eines häuslichen Arbeitszimmers

FG Sachsen, Urteil vom 24.04.2013 - Aktenzeichen 1 K 781/11

DRsp Nr. 2013/22166

Rückwirkende Anwendung der Vorschriften zum Nachweis von Krankeitskosten sowie der Regelung zur „zumutbaren Belastung” verfassungskonform Begriff der steuerlich erforderlichen „ärztlichen Verordnung” Aufwendungen für nicht von Arzt praktiziertes „Fernreiki” keine außergewöhnliche Belastungen gerichtliche Schätzung der Nutzungsanteile eines häuslichen Arbeitszimmers

1. Dass nach § 84 Abs. 3f EStDV i. d. F. des StVereinfG 2011 der Nachweis von Krankheitskosten in allen Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist, und damit auch rückwirkend zu erbringen ist, ist verfassungsgemäß (Anschluss an BFH). 2. Eine ärztliche Verordnung ist nur eine formelle, schriftliche Aufforderung u.a. eines Arztes an die Apotheke zu einer Belieferung mit Arzneimitteln oder Hilfsmitteln, die die in § 2 der Verordnung zur Neuordnung der Verschreibungspflicht von Arzneimitteln festgelegten Angaben enthalten muss. 3. „Fernreiki” als eine Form des Reiki (Arbeit mit universeller Lebensenergie, Handauflegen) ist eine „wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode” i. S. d. § 64 Abs. 1 Nr. 2 f EStDV; die Aufwendungen hierfür sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn Reiki von einer nicht zur Heilkunde zugelassenen Person praktiziert wird.